Vereinssatzung
V e r e i n s s a t z u n g
des
1. Fußball-Clubs 1908 Zeil e. V.
Name und Sitz des Vereins
§ 1
(1) Der im Jahr 1908 gegründete Verein führt den Namen “1. Fußball-Club 1908 Zeil e. V.”
(2) Er hat seinen Sitz in Zeil am Main und ist in das Vereinsregister eingetragen.
(3) Die Vereinsfarben sind schwarz und rot.
§ 2
(1) Der Verein hat Abteilungen für Fußball und Gymnastik.
(2) Er ist Mitglied der entsprechenden Fachverbände und des Bayerischen Landessportverbandes e.V., deren Satzung er anerkennt.
Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
§ 3
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung 1977 (AO 1977). Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports; im Einzelnen durch:
· Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen, insbesondere Fußballspielen und Gymnastikstunden,
· Instandhaltung des Sportplatzes und des Vereinsheimes sowie der Turn- und Sportgeräte,
· Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen,
· Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Mitgliedschaft
§ 4
(1) Mitglied kann jeder werden, der die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt und schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft. Lehnt diese den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuss zu. Dieser entscheidet endgültig. Ein Aufnahmeantrag darf nicht vor Ablauf von zwei Jahren erneut gestellt werden.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod. Der schriftlich dem Verein zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Das Ruhen der Mitgliedschaft ist nicht zulässig.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig macht oder seiner Beitragspflicht während eines Jahres trotzt zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt. Ein erheblicher Verstoß gegen den Vereinszweck liegt insbesondere vor, wenn er
a) rufschädigende oder vorsätzlich unwahren Äußerungen in der Öffentlichkeit tätigt,
b) Vereinsmitglieder, Schiedsrichter oder Spieler, Betreuer und Zuschauer gegnerischer
c) Mannschaften erheblich beschimpft,
d) Vereinseigentum mutwillig zerstört,
e) sich Vereinseigentum widerrechtlich aneignet.
Über den Ausschluss entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der Vereinsausschuss. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses ist innerhalb von vier Wochen nach seiner Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann mit Zweidrittelmehrheit auf ihrer ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet. Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen Beschluss schon vor Rechtswirksamkeit für vorläufig vollziehbar erklären. Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitglieds ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.
(4) Ein Mitglied kann aus den gleichen wie in Abs. 3 genannten Gründen durch einen Verweis oder durch eine Geldbuße bis zum Betrag von € 500,00 und/oder mit einer Sperre von längstens einem Jahr an der Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört, gemaßregelt werden.
(5) Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Brief zuzustellen.
Vereinsorgane
§ 5
Vereinsorgane sind:
a) der Vorstand
b) der Vereinsausschuss
c) die Mitgliederversammlung
Vorstand
§ 6
(1) Der Vorstand besteht aus
a) dem Ersten Vorsitzenden,
b) dem Zweiten Vorsitzenden und
c) dem Schatzmeister
(2) Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein allein, der 2. Vorsitzende und Schatzmeister vertreten ihn gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass der 1. Vorsitzende - insbesondere bei Verhinderung - seinen Vertreter aus den in Abs. 1 Buchstaben b) und c) genannten Personen bestimmt. Wird kein Vertreter bestimmt, so vertreten die weiteren Vorstände den 1. Vorsitzenden in ihrer Reihenfolge.
(3) Der Vorstand wird jeweils auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.
(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss innerhalb von 21 Tagen ein neues Vorstandsmitglied für die Restzeit hinzuzuwählen.
(5) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, über die die Mitgliederversammlung beschließt.
(6) Er führt die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung selbständig. Er darf im Übrigen Geschäfte bis zum Betrage von 500,00 € im Einzelfall, ausgenommen Grundstücksgeschäfte jeglicher Art einschließlich der Aufnahme von Belastungen, ausführen. Im Übrigen bedarf der Vorstand der vorherigen Zustimmung des Vereinsausschusses oder, wenn dieser eine Entscheidung ablehnt, der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung.
(7) Eine Vorstandssitzung kann von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden. Einer vorherigen Mitteilung des Beschlussgegenstandes bedarf es nicht.
§ 7
(1) Der Vereinsausschuss besteht aus den Vorstandsmitgliedern und folgenden
stimmberechtigten Beiräten:
· zwei Kassieren,
· dem Schriftführer,
· dem Abteilungsleiter für Fußball,
· dem Abteilungsleiter der Seniorenmannschaft,
· dem Abteilungsleiter für Gymnastik,
· dem Jugendleiter,
· dem Schülerleiter,
· dem Jugendvertreter und
· dem Ehrenvorsitzenden.
(2) Die Aufgaben des Vereinsausschusses liegen in der ständigen Mitwirkung bei der Führung der Geschäfte durch den Vorstand. Dem Vereinsausschuss stehen insbesondere die Rechte nach § 4 Absätze 1, 3 und 4, den §§ 9 und 10 dieser Satzung zu.
(3) Dem Vereinsausschuss können durch die Mitgliederversammlung weitergehende Aufgaben zugewiesen werden. Im Übrigen nimmt er die Aufgaben wahr, für die kein anderes Vereinsorgan ausdrücklich bestimmt ist.
(4) Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen oder wenn drei seiner Mitglieder dies beantragen. Die Mitglieder des Vereinsausschusses können zur Vorstandssitzung geladen werden. Ein Stimmrecht steht ihnen nicht zu. Den Vorsitz der Sitzungen hat der 1. Vorsitzende, soweit er nicht einen Vertreter bestimmt.
(5) Über die Sitzung des Vereinsausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Sitzungsleiter sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Niederschrift ist zu Beginn der nächsten Sitzung allen Mitgliedern des Vereinsausschusses zur Genehmigung vorzulegen.
§ 7 a
Aus der Mitte der Schüler- und Jugendmannschaften ist jährlich ein Jugendvertreter zu bestimmen, der die Interessen der Junioren-Mannschaften in der Vorstandschaft vertritt.
Mitgliederversammlung
§ 8
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt.
(2) Wahlberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(3) Die Versammlung beschließt über den Vereinsbeitrag, die Entlastung des Vorstands, die Wahl des Vorstands, die Entlastung und Wahl der Vereinsausschussbeiräte, über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind.
(4) Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für ein Jahr einen dreiköpfigen Prüfungsausschuss, der die Kassenprüfung übernimmt und der Versammlung Bericht erstattet.
(5) Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von 14 Tagen durch Aushang im Vereinskasten – unter Bekanntgabe der Tagesordnung – und Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Zeil a. Main. Sie muss die zur Abstimmung zu stellenden Hauptanträge ihrem wesentlichen Inhalt nach bezeichnen.
(6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
(7) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, soweit diese Satzung oder das Gesetz nichts anderes bestimmt.
(8) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von einem Fünftel aller Mitglieder oder auf Beschluss des Vereinsausschusses einzuberufen.
(9) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und einem Mitglied des Vereinsausschusses zu unterzeichnen.
Abteilungen
§ 9
(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten Fußball und Gymnastik sind zwei Abteilungen zu bilden. Weitere Abteilungen können mit Genehmigung des Vereinsausschusses eingerichtet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.
(2) Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.
Ausschüsse, Funktionäre
§ 10
(1) Der Vereinsausschuss ist berechtigt, zu seiner Beratung und Unterstützung beim Ablauf des Vereinsgeschehens und zur Förderung des Vereinszweckes weitere Ausschüsse und Funktionäre für besondere Aufgaben einzusetzen, insbesondere
a) den Finanzausschuss,
b) den Vergnügungsausschuss
c) die Betreuer für die Schüler- und Jugendmannschaften
d) die Fahnenabordnung
e) die Platz- und Zeugwarte
(2) Die Festsetzung des Aufgabenbereichs, der Anzahl der Ausschussmitglieder und Funktionäre sowie deren Wahl und Abberufung obliegt dem Vereinsausschuss. Den Vorsitz der Ausschüsse hat der 1. Vorsitzende, soweit er den Vorsitz nicht an den 2. Vorsitzenden oder den Schatzmeister abtritt.
Geschäftsjahr, Verwendung der Einnahmen
§ 11
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Alle Einnahmen (Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse und etwaige Gewinne) dürfen nur zur Erreichung des satzungsgemäßen Zweckes verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
(4) Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Aufnahmegebühr, Beitrag
§ 12
Jedes Mitglied ist zur Zahlung der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages verpflichtet. Über die Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung. Über die Aufnahmegebühr entscheidet der Vereinsausschuss.
Vergütungen für die Vereinstätigkeit
§ 13
(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
(4) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
(6) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
(7) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden und sie mit dem Vorstand vor der Entstehung der Aufwendung abgesprochen sind.
(8) Vom Vereinsausschuss können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
(9) Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom der Mitgliederversammlung erlassen und geändert wird.
Ordnungen
§ 14
Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäfts-, Finanz- und Ehrenordnung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen.
Auflösung des Vereins
§ 15
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck mit einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen 4/5 der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine 3/4-Stimmenmehrheit notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
(2) In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben.
(3) Das nach Auflösung/Aufhebung oder Wegfall seines bisherigen Zwecks verbleibende Vermögen ist der Stadt Zeil am Main mit der Maßgabe zu überweisen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.
(4) Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in § 3 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamts.
Inkrafttreten
§ 16
Die vorstehende Satzung tritt mit Wirkung vom 12. Oktober 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Vereinssatzung außer Kraft.
Schlussbestimmungen
§ 17
Die Mitgliederversammlung hat am 12. Oktober 2008 der vorstehenden Satzung zugestimmt.
Zeil a. Main, den 12. Oktober 2008